Fundsachen

Jacke weg, Schirm stehen gelassen oder Tasche versehentlich beim Einkauf vergessen? Hin und wieder werden Tiere aufgefangen, ein Fahrrad steht irgendwo herrenlos herum und wird sicher gestellt, ein Schlüsselbund wird abgegeben, KFZ-Nummernschilder liegen auf der Fahrbahn.

Das deutsche Fundrecht regelt als Teil des deutschen Sachenrechts die Eigentumsverhältnisse an verlorenen Sachen und das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Finder. Die Regelungen finden sich in § 965 bis § 984 BGB.


Pflichten

Jeder Fund muss unverzüglich der Verbandsgemeinde Vorharz angezeigt oder die Fundsache im Ordnungsamt bzw. Einwohnermeldeamt abgegeben werden.

Die Anzeige kann nur unterbleiben, wenn der Finder die Fundsache dem Verlierer oder Eigentümer direkt aushändigen kann oder die Fundsache einen Wert von 10 Euro nicht übersteigt.

Die Fundanzeige hat alle Umstände zu enthalten, die für die Ermittlung des Eigentümers oder Verlierers erheblich sein könnten. Das ist insbesondere das Datum, die Uhrzeit und der Ort des Fundes, eine genaue Beschreibung des Fundgegenstandes und Identifizierungsmerkmale der Fundsache (z.B. Rahmennummern von Fahrrädern, mögliche Bank- oder Kundenkarten mit Namen usw.)

 

Rechte

Der Finder hat Anspruch auf Finderlohn in Höhe von 5 % des Wertes der Fundsache bis zu einem Wert von 500,- Euro, vom Mehrwert 3 % (§ 971 BGB). Für Tiere sind 3 % des Wertes des Tieres anzuschlagen. Hat die Fundsache nur für den Eigentümer oder Verlierer einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen. Der Finder kann auf den Finderlohn verzichten.

Der Finderlohn wird zwischen dem Finder und dem Eigentümer oder Verlierer privatrechtlich geregelt. Der Anspruch des Finders auf Finderlohn besteht ausschließlich gegenüber dem Eigentümer oder Verlierer der Fundsache. Wird durch den Finder die Fundanzeige unterlassen oder wesentliche Umstände des Fundes verheimlicht, so kann dass zum Verlust des Anspruchs auf Finderlohn führen.

Meldet der Verlierer oder Eigentümer seinen Anspruch auf die Fundsache nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes an, kann der Finder das Eigentum an der Sache erwerben (§ 973 BGB).

 

Verlust und Fund

Umgangssprachlich bedeutet verloren, dass der Eigentümer nicht weiß, wo die Sache ist. Damit würden aber auch die Fälle des bloßen Verlegens (die Brille in der Wohnung, das Buch im Schrank) erfasst. Deshalb definiert die juristische Fachsprache präziser: Eine Sache ist dann verloren, wenn sie nicht herrenlos, aber besitzlos ist. Das heißt, der Verlierer hält sich noch für den Eigentümer, kann aber die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie nicht ausüben. Eine solche Sache wird - ebenfalls entgegen dem umgangssprachlichen Sprachgebrauch - nicht schon dann gefunden, wenn ein Dritter sie entdeckt, sondern erst dann, wenn er die Sache an sich nimmt, also neuen Besitz begründet. Darin zeigt sich, dass das Finden juristisch kein tatsächliches Phänomen, sondern eine Geschäftsbesorgung für den Verlierer ist.

Das bloße Inspizieren einer Fundsache ist keine Inbesitznahme, somit ist derjenige rechtlich kein Finder: "Wer eine verlorene Sache nur zur Besichtigung aufnimmt und sofort wieder hinlegt, ist nicht Finder und begeht deshalb auch keine Pflichtverletzung."

 

Gesetzliches Schuldverhältnis

Zwischen dem Verlierer (das Gesetz spricht genauer vom Empfangsberechtigten) und dem Finder entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses verpflichtet den Finder dazu, den Fund dem Empfangsberechtigten anzuzeigen und abzuliefern. Kennt er diesen nicht, hat er bei einem Wert von mehr als 10 Euro den Fund bei der zuständigen Behörde (Gemeinde/Polizei) anzuzeigen bzw. abzuliefern oder sie zu verwahren. Der Empfangsberechtigte schuldet dem Finder Ersatz seiner Aufwendungen und den Finderlohn. Der Finderlohn beträgt nach § 971 Abs. 1 BGB von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro 5 %, von dem Mehrwert 3 %, bei Tieren stets 3 %. Wurde die Sache in den Räumen einer Behörde, in den Beförderungsmitteln einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden, so erhält der Finder nur den halben Finderlohn und auch das nur, wenn die Sache mehr als 50 Euro wert ist (§ 978 Abs. 2 BGB).

 

Eigentumserwerb des Finders

Mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder Eigentum an der Sache, wenn ihm bis dahin weder der Empfangsberechtigte bekannt geworden ist noch sich dieser bei der Behörde gemeldet hat (§ 973 Abs. 1 BGB). Ist der Wert der Sache jedoch geringer als 10€, so beginnt die 6-monatige Frist bereits mit dem Tag des Fundes. Allerdings muss der Finder noch drei Jahre lang das Erlangte nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben.

Fundtiere unterliegen hinsichtlich des Eigentumserwerbs den gleichen Fristen wie Fundsachen, können jedoch nach einer Frist von vier Wochen durch die zuständige Behörde weitervermittelt werden. Das Tier kann also an den Finder oder eine dritte Person weitervermittelt werden, jedoch ohne dass diese Eigentum an dem Tier erwerben. Der Eigentumserwerb erfolgt weiterhin nach Ablauf der 6-monatigen Frist.

 

Schatzfund

Ein Schatz ist eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Definition des § 984 BGB). Der Finder eines Schatzes erwirbt bereits mit der Entdeckung hälftiges Miteigentum. Die andere Hälfte des Miteigentums steht dem Eigentümer der Sache zu, in der der Schatz verborgen gewesen ist, also in der Regel dem Grundstückseigentümer. Dieser Grundsatz geht auf die sogenannte Hadrianische Teilung zurück.

Die Denkmalschutzgesetze der deutschen Bundesländer beschränken durch das dort jeweils definierte Schatzregal die Regelung des BGB und definieren die Eigentumsverhältnisse anders. In der Mehrzahl der Bundesländer fallen Schatzfunde an das Land, in der Minderheit nur dann, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen (in der Regel Ausgrabungen) entdeckt wurden. Diese Einschränkungen werden durch zahlreiche Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt.

 

Strandgut

Der Fund von Strandgut wurde bis 1990 vom Strandrecht geregelt. Seitdem gilt das allgemeine Sachenrecht.

 

Fundtiere

Nach § 90a BGB sind die Vorschriften für Fundsachen auch auf Tiere anzuwenden. Ein Fundtier ist mithin ein Tier, das besitz- aber nicht herrenlos ist. Zuständige Fundbehörde ist die Gemeinde, in der das Tier gefunden wird. Sie ist gegebenenfalls behelfsmäßig für die Verwahrung des Fundtiers zuständig, sie kann für das Wohl des Tiers verantwortlich sein und muss dann gemäß § 2 Tierschutzgesetz angemessene Pflegemaßnahmen veranlassen.

Die meisten aufgefundenen Haustiere sind aber nicht besitz- oder herrenlos, in dem Sinn also keine Fundtiere, weil sie entweder zu ihren Eigentümern zurückkehren (z. B. Katzen) oder sich der Eigentümer erkennbar ihrer entledigen wollte (Eigentumsaufgabe).


Ermittlung der Eigentümer

Die Gemeinden (Fundbüros) und sonstige öffentliche Einrichtungen (Post, Bahn etc.) sind zur Ermittlung des Eigentümers innerhalb einer 6-Monats-Frist gehalten. Anhaltspunkte sind z.B. SIM-Karten-Nummern, Telefon-Nummern etc. Nach Bekanntwerden von Namen und Adresse werden die Eigentümer oder zumindest rechtmäßigen Besitzer kontaktiert und zur Abholung aufgefordert.

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